VEREINSSTATUTEN DES ÖSTERREICHISCHEN BRANDSCHUTZVERBANDES
(Fassung 2009 Oktober)
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines
Der Verein führt den Namen
ÖSTERREICHISCHER BRANDSCHUTZVERBAND.
Der Verein hat seinen Sitz in Schwechat und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Der Verein kann auch in den übrigen Bundesländern Landesstellen und sonstige erforderliche Zweigstellen errichten.
§2 Zweck des Vereines
1.) Zweck des Vereines, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, ist die Förderung der Interessen der Allgemeinheit in Bezug auf Brandschutz, insbesondere durch vorbeugende Bekämpfung von Bränden (Erhöhung der Sicherheit). Dazu gehören auch die Bekämpfung von Zuständen und Verhaltensweisen, die den einschlägigen technischen Normen, Gewerbe- und Wettbewerbsvorschriften widersprechen in jenem Wirtschaftsbereich, der mit Brandschutz im weitesten Sinn zu tun hat. Zur Förderung der Interessen der Allgemeinheit gehört weiters die Wahrnehmung der dem Verein durch die einschlägigen Bestimmungen übertragenen Ausbildungs- und Prüfungsagenden sowie die Brandschutzforschung und – information.
2.) Der Vereinszweck soll auf folgende Weise erreicht werden:
a) Zusammenkünfte der Mitglieder
b) Erfahrungsaustausch unter Mitgliedern und mit Behörden
c) Erarbeitung von Richtlinien (Normen), Brandschutzforschung
d) Regelung, Kontrolle und Abnahmen von Prüftätigkeiten im Brandschutz
e) Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Brandschutz, insbesondere über Normen, Herstellerrichtlinien und Entwicklungen durch Herausgabe von Informationsschriften
f) Einschreiten bei Wettbewerbsverstößen im engeren und weiteren Sinn durch Geltendmachung von Unterlassungs- und Nebenansprüchen gemäß § 14 UWG.
g) Vergabe von Nutzungsrechten der Verbandsmarke sowie Kontrolle der Ausgabe von Prüfplaketten unter Verwendung der für den Brandschutzverband eingetragenen Verbandsmarke(§ 14) sowie Spartenzugehörigkeit(§ 13).
§3 Aufbringung der materiellen Mittel
Die Tätigkeit des Vereines ist im Sinne seiner Gemeinnützigkeit nicht auf Gewinn gerichtet. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Gebühren
b) freiwillige Spenden und Subventionen
c) Kostenbeiträge zu Publikationen
d) Sonstige, dem Vereinszweck dienende, Veranstaltungen, Leistungen und Tätigkeiten
e) Mitglieder, auf deren Wunsch Wettbewerbsverstöße geahndet werden, sind zum Ersatz der dem Verein entstehenden Prozesskosten verpflichtet, wenn der Verein solche zu bezahlen hat und dies ursächlich auf unrichtige Angaben des betreffenden Mitgliedes zurückzuführen ist.
§4 Arten der Mitgliedschaft
1.) Mitglieder des Vereines sind:
a.) ordentliche Mitglieder
b.) außerordentliche Mitglieder
c.) Ehrenmitglieder
2.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und die einer Sparte (§ 13) angehören. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit mittels Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
3.) Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Handelsrechts werden.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1.) Für die Aufnahme als ordentliches und außerordentliches Mitglied ist der Vereinsvorstand zuständig.
2.) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
2.) Über die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Generalversammlung.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
1.) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts durch deren Auflösung oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens.
2.) durch Austritt: Der Austritt kann nur zum Jahresende unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Die Kündigung ist nur rechtswirksam, wenn sie durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand ausgesprochen wird. Die Beiträge für das laufende Jahr sind voll zu bezahlen.
3.) durch Ausschluss, dieser erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Begründung:
a. wegen eines Verhaltens, das den Verein schädigt oder sich erheblich nachteilig in Bezug auf die Vereinszwecke auswirkt;
b. wegen Verletzung der Pflichten laut § 8 der Statuten trotz erfolgter Mahnung durch den Vorstand;
c. bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einem Schiedsgerichtstermin trotz zweimaliger schriftlicher Ladung.
4.) Im Falle von Beitragsrückständen erfolgt der Ausschluss nach vorheriger schriftlicher Mahnung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
§7 Rechte der Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder haben
a. das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines;
b. das Recht, Anträge an die Hauptversammlung unter der Vereinsadresse zu stellen. Die Antragstellung muss schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Hauptversammlung eingelangt sein;
c. durch das Stimmrecht in ihrer Sparte das Stimmrecht in der Hauptversammlung;
d. das aktive Wahlrecht;
e. das passive Wahlrecht;
f. das Recht zur Führung und Nutzung der Verbandsmarke sowie zum Bezug der Prüfplaketten gemäß § 14, nach Maßgabe der Satzung für die Verwendung der Verbandsmarke.
2.) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben lediglich die Rechte laut Punkt 1.) lit. a) und b).
§8 Pflichten der Mitglieder
1.) Ordentliche Mitglieder haben
a. die Pflicht, die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte;
b. die Pflicht, die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und einzuhalten;
c. die Beitragspflicht, das ist die Pflicht, die jährlichen Mitgliedsbeiträge sowie die von der Mitgliederversammlung fallweise beschlossenen Sonderbeiträge oder Auslagen jeweils binnen 4 Wochen ab Vorschreibung zu bezahlen;
d. die Pflicht, sich dem Schiedsgericht (§ 15) zu unterwerfen;
2.) Außerordentliche und Ehrenmitglieder haben lediglich die Pflichten laut Punkt 1.) lit. a) und b), soweit mit ihnen keine gesonderte Vereinbarung über ihre Pflichten getroffen wurde.
§9 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a. Die Hauptversammlung (§ 10)
b. der Vorstand (§ 11)
c. die Rechnungsprüfer (§ 12)
§10 Die Hauptversammlung
1.) Die ordentliche Hauptversammlung (Mitgliederversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.
2.) Die Einberufung erfolgt durch den Obmann oder einen Stellvertreter. Sie ist den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mitzuteilen. Eine Einladung ist auch ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie rechtzeitig in einer allfälligen Vereinszeitschrift veröffentlicht ist.
3.) Die Mitglieder geben ihre Stimmen in Spartenabhängigkeit ab, die den Sparten gemäß § 13 entsprechen. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied durch schriftliche Bevollmächtigung ist nicht zulässig. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in jeder Sparte entscheidet über das Stimmverhalten der Sparte in der Hauptversammlung.
4.) Eine ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Sparten. Bei Stimmengleichheit bildet der Vorstand eine Sparte, deren Stimme nach Punkt 4 ermittelt wird und in diesem Fall entscheidet. Ausgenommen davon ist die Wahl eines Vorstandsmitgliedes bei der bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.
5.) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden durch einen vom Obmann zu bestimmenden Protokollführer niedergeschrieben. Die Niederschrift ist durch den Obmann und den Protokollführer zu unterzeichnen.
Im übrigen gelten für die außerordentliche Hauptversammlung die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Hauptversammlung.
6.) Der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist vorbehalten:
a) die Wahl und gegebenenfalls die Abberufung des Vorstandes,
b) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, gestaffelte Mitgliedsbeiträge sind möglich,
c) Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
d) die Auflösung des Vereins und deren Modalitäten,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Wahl der zwei Rechnungsprüfer,
g) die Vereinsstatuten,
h) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern mit dem Verein.
7.) Die Tagesordnung der jährlichen Hauptversammlung hat jedenfalls zu enthalten:
a) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes,
b) die Berichterstattung der Rechnungsprüfer,
c) die Erteilung der Entlastung für den Vorstand,
d) die Wahl der Rechnungsprüfer.
8.) Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, wenn
a) es im Interesse des Verbandes erforderlich ist,
b) die Rechnungsprüfer dies verlangen
c) mindestens 10 Mitgliedern unter schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe dies verlangen.
§11 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Obmann, dem Schriftführer, der kraft seines Amtes auch Obmann-Stellvertreter ist,
b) allfälligen weiteren Obmann-Stellvertreter,
c) dem Kassier
d) den gewählten Vorständen der Sparten (§ 13)
2.) Wahl und Amtsdauer:
a) Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Vorstände der Sparten werden von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit alle vier Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Wahlvorschläge sind schriftlich bis spätestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung einzubringen. Die Vorstände der Sparten werden jährlich von den Mitgliedern der Sparte mit einfacher Mehrheit gewählt.
b) Die Mitglieder des Vorstandes versehen ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Spesenersatzansprüche sind durch Belege nachzuweisen.
c) Die Funktionsbeendigung erfolgt durch Ablauf der Funktionszeit, durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss, durch Funktionsniederlegung oder durch Abberufung. Austritts- oder Funktionsniederlegungserklärungen sind vom betreffenden Vorstandsmitglied an den Vereinsobmann, vom Vereinsobmann an den Vorstand und vom Gesamtvorstand an die Hauptversammlung zu richten.
d) In allen Fällen der Funktionsbeendigung, außer durch Zeitablauf, wird von der nächsten Hauptversammlung die Ersatzwahl für die laufende Funktionsperiode vorgenommen. Der Vorstand ist berechtigt, für die Zwischenzeit ein Ersatzmitglied zu kooptieren.
3.) Der Vorstand wird vom Obmann, bei seiner Verhinderung von einem der Stellvertreter, bei andauernder Verhinderung des Obmannes und der Stellvertreter von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied einberufen, und die Vorstandssitzung wird von diesem geleitet.
4.) Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Bei Stimmengleichheit wird diejenige Meinung zum Beschluss erhoben, welcher der Obmann, der immer mit zustimmen hat, beigetreten ist. Bei Angelegenheiten, die ein Vorstandsmitglied betreffen, hat dieses nicht mit zustimmen.
5.) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) die Abfassung des Rechenschaftsberichtes;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;
c) Verwaltung des Vereinsvermögens;
d) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
e) Genehmigung der Geschäftsordnungen der Sparten;
f) Erlassung einer Satzung gemäß § 14 sowie Änderungen derselben;
g) Information der Mitglieder in der Mitgliederversammlung;
h) die Vorsorge für eine übersichtliche Finanzgebarung, aus der die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist;
i) die Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens;
j) die Erstellung des Rechnungsabschlusses zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von sechs Monaten durch eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht.
6.) Dem Obmann und seinem Stellvertreter obliegt die Vertretung des Vereines gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand.
7.) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Hauptversammlung und die Sitzungen des Vereinsvorstandes, soweit nicht ein anderer Protokollführer bestimmt wurde.
8.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Finanzgebarung des Vereines verantwortlich.
9.) Schriftliche Ausfertigungen oder Bekanntmachungen des Vereines sind – soweit sie den Verein verpflichten – vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sofern finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, sind sie vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.
10.) Der Obmann, in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, ist ermächtigt, Wettbewerbsverstöße von Mitgliedern und Dritten aufzugreifen, insbesondere Klagsaufträge zu erteilen. Sollte sich der Verdacht eines Wettbewerbsverstoßes gegen ein Vereinsmitglied richten, so hat der Obmann dem betroffenen Mitglied, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor er beim Vorstand die Klaggenehmigung erwirkt.
§12 Rechnungsprüfer
1.) Die zwei Rechnungsprüfer werden mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder, die nicht Vorstandsmitglieder sind, gewählt. Auf Beschluss des Vereinsvorstandes bzw. für den Fall, dass sich keine zwei Vereinsmitglieder finden, die das Amt des Rechnungsprüfers ausüben wollen, kann ein externer Rechnungsprüfer, der Wirtschaftstreuhänder ist, beauftragt werden. Dieser darf nicht mit demjenigen gleich sein, der den Jahresabschluss bzw. die Gewinn- und Verlustrechnung erstellt.
2.) Die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist höchstens für vier aufeinanderfolgende Jahre zulässig. Die Rechnungsprüfer sind ausschließlich der Hauptversammlung des Vereines verantwortlich und haben dieser direkt Bericht zu erstatten.
3.) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.
4.) Stellen die Rechnungsprüfer fest, das der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten It. Punkt 3.) verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen oder selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
§ 13 Sparten
1.) Die fachliche Tätigkeit des Brandschutzverbandes wird in folgenden Sparten durchgeführt:
1.) Brandschutzunterweisungen und Schulungen
2.) Tragbare Feuerlöscher, Löschgeräte und mobile Anlagen
3.) Nass- und Trockensteigleitungen, Wand-, Über- und Unterflurhydranten
4.) Brand-Rauch-Wärme Entlüftungs-, Abzugs- und Sicherungsanlagen sowie Brandschutztüren
5.) Brandmeldeanlage
6.) Sprinkleranlagen
7.) Gaslöschanlagen
8.) Baulicher Brandschutz
2.) Jedes ordentliche Mitglied ist Angehöriger einer oder mehrerer Sparten. Die Mitgliedschaft richtet sich primär nach seinem Tätigkeitsschwerpunkt.
3.) Jede Sparte hat einen Sprecher (Vorstand) zu bestellen. Dieser wird in den Vorstand des Vereines entsandt und vertritt dort die Interessen der jeweiligen Sparte.
§14 Verbandsmarke
Der Brandschutzverband kann beschließen, Prüf- oder Qualitätszeichen als Verbandsmarke gemäß Markenschutzgesetz (MSchG) in der geltenden Fassung beim Markenregister für sich schützen zu lassen. Die Berechtigung zur Verwendung der Verbandsmarke bei der Durchführung von Überprüfungen, insbesondere in Form von Prüfplaketten, wird durch eine Satzung näher geregelt. Die Satzung wird vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen oder abgeändert.
§15 Schiedsgericht
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern sowie zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern entscheidet endgültig ein Schiedsgericht, in welches jeder der beiden Streitteile einen Schiedsrichter entsendet. Die Schiedsrichter wählen einen dritten als Vorsitzenden. Falls sie sich nicht binnen 14 Tagen einigen, entscheidet der Präsident der Rechtsanwaltskammer Wien. Im Falle, dass einer der beiden Streitteile die Entsendung des Schiedsrichters unterlässt, wird dieser vom Vorstand bestimmt. Für das Verfahren bei der schiedsgerichtlichen Verhandlung gelten die einschlägigen Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen.
§16 Auflösung des Vereines
1.) Der Beschluss zur freiwilligen Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung mit Einstimmigkeit der stimmberechtigten Kurien gefasst werden. In diesem Fall erfolgt die Willensbildung in den Kurien mit Dreiviertelmehrheit. Die Hauptversammlung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder ordnungsgemäß vertreten sind.
2.) Wenn die erste zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung nicht beschlussfähig ist, so wird innerhalb einer 14-tägigen Frist eine zweite Hauptversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist und mit Dreiviertelmehrheit der Kurien entscheidet.
3.) Die Hauptversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
4.) Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung des Vereines einem nach der Bundesabgabenordnung als gemeinnützig anerkannten Zweck zuzuführen. Ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht mehr gegeben, entscheidet der Vorstand über die Institution, der das Vereinsvermögen zukommen soll.